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Satzung des PBC Offenburg e.V.

Vereinssatzung P.B.C. Offenburg e.V.

§1 Verein
1. Der Verein führt den Namen „P.B.C. Offenburg e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg
3. Der Verein betreibt die Mitgliedschaft im Pool-Billard-Verband 1941 e.V. Baden-Württemberg

§2 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck den Billardsport zu pflegen, die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins müssen für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassistisch neutral.

§3 Aufgaben
1. Teilnahme an regionalen und internationalen Wettbewerben im Bereich des Pool-Billard Verbandes, des Deutschen Pool-Billard-Bundes.
2. Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder, insbesondere im Bereich der Schüler und Jugend. Bildung und Verwaltung von Rücklagen für die Durchführung der bevorstehenden Aufgaben.
3. Etwaige finanzielle Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, lediglich für Starter bei nationalen sowie internationalen Meisterschaften, sofern dieser eine entsprechende Qualifikation vorausgegangen ist, können für Fahrtkosten und Unterkunft Zuschüsse gewährt werden.

§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines gilt vom 01. August bis 31. Juli des jeweiligen Jahres.

§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf Lebenszeit ernannt.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

§6 Eintritt
1. Aufnahmeerklärungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.
2. Aufnahmegesuche von noch nicht Volljährigen müssen von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein. Das Selbe gilt bei Austritten.
3. Für die noch nicht Volljährigen verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter zur Zahlung des satzungsgemäßen Beitrags.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Die Vergünstigungen des Vereines zu nutzen.
4. Die Ziele und Vorhaben des P.B.C. Offenburg nach besten Kräften zu fördern.
5. Für die Einhaltung dieser Satzung in ihrem Bereich zu sorgen.
6. Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§8 Strafen
Der P.B.C. Offenburg kann durch seine zuständigen Organe Strafen gegen seine Mitglieder verhängen, die sich aus dem Verhalten der Mitglieder ergeben können.
Es werden folgende Strafen unterschieden:
1. Verwarnung
2. Verweis
3. Bußgeld: Bußgelder, die dem Vorstand gegenüber einem Vereinsmitglied oder einer Mannschaft verhängt werden, können durch Beschluss des Vorstandes auf die betroffenen Mitglieder übertragen werden.
4. Sperren
5. Ausschluss aus dem P.B.C. Offenburg

§9 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er kann nur zum Quartalsende erfolgen. Es besteht eine dreimonatige Kündigungsfrist. Bei Austritt aus dem Verein ist das Vereinstrikot abzugeben.

2. Durch Ausschluss
a) werden den Interessen des Vereines entgegengehandelt,
b) wer dem Ansehen des Vereines schadet,
c) sich den Beschlüssen des Vereines widersetzt,
d) trotz dreimaliger Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betroffene ist vor der Beschlussfassung zu hören, bei nicht Erscheinen ist ohne Anhörung zu entscheiden. Dem Ausgeschlossenen ist das Urteil schriftlich vom Vorstand mitzuteilen.

§10 Beiträge
Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
1. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu bezahlen und sollte durch einen Dauerauftrag beglichen werden. Alternativ kann durch den Vereinskassierer abgebucht werden.
2. Schüler, Studenten und Behinderte bezahlen jeweils die Hälfte der Beiträge.

§11 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand

§12 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§13 Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Verein unterscheidet:
1. Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils zum Abschluss eines Geschäftsjahres statt. Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen – soweit dies erforderlich ist
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Verschiedenes
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert
b) wenn mindesten 30 % der Mitglieder es verlangen

§14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch Aushang im Vereinslokal durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen.

§15 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Sportwart

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) geschäftsführenden Vorstand
b) 1. Jugendleiter
c) 2. Jugendleiter
d) 1. Pressewart
e) 2. Pressewart
f) 1. Schriftführer
g) 2. Schriftführer

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.

4. Außer dem Vorstand werden 2 Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden in offener Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Antrag nur eines Mitglieds muss eine geheime Wahl erfolgen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller Abgegebenen Stimmen erhält. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer eine einfache Mehrheit auf sich vereinigt.

6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenhalber aus.

7. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Vorstandsbeschluss bei einfacher Mehrheit. Die eigentliche Wahl erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so vertritt ihn sein Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§16 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
„Deutsches Rotes Kreuz“

§17 Vereinssatzung
Die Vereinssatzung ist so anzulegen, wie Treu und Glauben und der sportliche Gedanke es erfordert. Dabei ist der Sinn der Satzung zu erforschen und nicht an den Buchstaben zu haften.